Stand 2.3.2022, Informationen Statusfragen zusammengestellt von
Andreas Dohrn, ergänzt durch Franziska Schubert

Ukrainische Geflüchtete, Basis-Infos

"Überbrückungsleistungen" / "Härtefallleistungen" als
Sozialleistung
In den ersten drei Monaten in Deutschland gilt für Personen, die ohne Visum einreisen konnten, kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder auf Hilfe
zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Personen, die visumsfrei einreisen konnten, haben auch
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Menschen, die aus der Ukraine eingereist sind und keinen Asylantrag gestellt haben, können stattdessen sogenannte „Überbrückungsleistungen“ (§23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) vom
Sozialamt bekommen. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat ausgezahlt und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung,
Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Überbrückungsleistungen dürfen nicht (!) davon abhängig gemacht werden,
ob die Person einen sogenannten „Ausreisewillen“ hat, also Deutschland wieder verlassen will. Einige Sozialämter machen das aber davon abhängig. Wenn das der Fall ist, melden
Sie sich bitte bei einer Migrationsberatungsstelle für Unterstützung.
Wenn eine „besondere Härte“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII) besteht, müssen die Überbrückungsleistungen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe gezahlt
werden. Das nennt sich dann „Härtefallleistungen“. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine für viele Menschen der Fall sein, so dass das
Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen zahlen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des
Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist.
Weitere Infos

Pro Asyl
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Auf "90 Tage visumsfrei ohne gesonderte Erlaubnis" folgt der
"Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis"
- Wichtig ist, dass alle Geflüchteten, die länger als 3 Montae in Detschlans sein wollen, eine offizielle / offiziell anerkannte Meldeadresse nachweisen können (vgl die
Fachinfo unten)

Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist einer von insgesamt sieben Aufenthaltstiteln, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis,
Daueraufenthaltserlaubnis–EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte und Visum). Im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis–EU werden
Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte und Visum befristet erteilt.
Die Erteilung erfolgt zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken. Diese sind:

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG)

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen (§§ 22-26 AufenthG)

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung
ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung auch, ob ein Ausländer seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die
Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, das seine
Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Wie beantrage ich eine deutsche Aufenthaltserlaubnis?
Die Schritte zur Beantragung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis sind wie folgt. Registrieren Sie Ihre deutsche Wohnadresse
Egal, ob Sie sich innerhalb der ersten 90 Tage aus Deutschland oder aus Ihrem Heimatland bewerben, als erstes müssen Sie Ihre neue deutsche Wohnadresse bei den Behörden
anmelden. Wenn Sie Ihre Adresse nicht registrieren, können Sie mit einer Geldstrafe belegt und Ihre Genehmigung verweigert werden. Nachdem Sie diese Anforderung erfüllt haben,
erhalten Sie ein Zertifikat, das Sie Ihren Unterlagen beifügen können.

Was braucht man für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Für
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gesicherter Lebensunterhalt
Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren
Kein offenes Strafverfahren
Gute Deutschkenntnisse und Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung
Sie müssen ausreichend krankenversichert sein.
Sie müssen mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Eine weitere Voraussetzung für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben müssen, in der Sie den Antrag abgeben.
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Können ukrainische Staatsbürger Asyl beantragen?
Die Europäische Union prüft derzeit, für ukrainische Staatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt einzuführen. Damit wäre ein Asylantrag nicht
mehr erforderlich, die Zeichen deuten daraufhin. Weitere Informationen hierzu werden Donnerstag erwartet. Das Recht dazu, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon
grundsätzlich fort.
Davon wird jedoch zur Zeit abgeraten.
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Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit können ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass nach Deutschland einreisen, ohne zuvor ein
Visum zu beantragen. Der Aufenthalt ist in diesem Fall grundsätzlich auf 90 Tage begrenzt. Ist eine Rückreise nach Ablauf von 90 Tagen nicht möglich, müssen sich die Personen
rechtzeitig an die für ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland wenden.
Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Deutschland befinden, können gemäß der gesetzlichen Vorgaben einen Asylantrag stellen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
prüft stets im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen.
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EU-Spezialkonstrukt "Vorübergehender Schutz"
Die EU-Kommission bereitet zum Donnerstag, 3. März 2022 gemeinsam mit den Innenministerinnen und Innenministern der Europäischen Union die erstmalige Anwendung einer
EU-Richtlinie vor, mit dem alle EU-Mitgliedsstaaten das gleiche, unbürokratische Verfahren zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine anwenden würden. Das würde konkret
bedeuten, dass Geflüchtete aus der Ukraine kein langwieriges Asylverfahren durchlaufen müssten und in der EU vorübergehenden Schutz für bis zu drei Jahre erhalten könnten. (
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR... )
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Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt und Sachsen raten von Asylantrag
ab
Informationen zum Asylantrag für Menschen mit ukrainischem Pass
Wichtig: Wir raten derzeit von einer Asylantragstellung ab!
In den kommenden Tagen werden in Deutschland und EU-Ebene neue Bestimmungen erlassen, die auch Einfluss auf die Bleibemöglichkeiten von Geflüchteten aus der Ukraine haben
werden. Sehr wahrscheinlich wird ein Aufenthalt in Deutschland für bis zu drei Jahren ermöglicht, für den kein (!) Asylverfahren notwendig ist. Wir werden dazu hier weiterhin
aktualisierte Informationen zur Verfügung stellen.
Laut Einschätzung des Flüchtlingsrats Berlin sind „Asylanträge [sind] problematisch, da die Ukraine kein Verfolgerstaat ist. Anträge auf Asyl wegen Krieges wird das Bundesamt
[für Migration und Flüchtlinge] erstmal ungeprüft liegen lassen. Folge des Asylantrags wäre unter anderem ein Arbeitsverbot für die erste Zeit.“
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FAQ-Liste vom BAMF